Liebe Eltern,
hier noch einmal Hinweise zum Umgang mit dem Bustransfer bei Schneefall oder Glatteis:
Benachrichtigungspflichtige Krankheiten
Das Infektionsschutzgesetz ordnet in § 34 Abs. 5 an, dass betroffene Personen verpflichtet sind, der Gemeinschaftseinrichtung (der Schule oder dem Kindergarten) über eine der untenstehenden Erkrankungen „unverzüglich Mitteilung zu machen“.
Wenn Ihr Kind an einer der nachfolgend aufgelisteten Krankheiten erkrankt ist oder einen entsprechenden Erreger ausscheidet, sind Sie verpflichtet, dies der Schule umgehend mitzuteilen.
Bitte fragen Sie Ihren Arzt sicherheitshalber immer, ob es sich bei der Krankheit Ihres Kindes um eine meldepflichtige Erkrankung handelt, denn nicht immer denkt dieser gerade selbst daran, Sie zu informieren.
· Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
· Cholera
· Diphtherie
· Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
· virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
· Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
· Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
· Keuchhusten
· ansteckungsfähige Lungentuberkulose
· Masern
· Meningokokken-Infektion
· Mumps
· Paratyphus
· Pest
· Poliomyelitis
· Scabies (Krätze)
· Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
· Shigellose (Ruhr)
· Typhus abdominalis (Salmonella typhi)
· Virushepatitis A oder E
· Windpocken
· Infektiöse Gastroenteritis, Alter bis 6 Jahre
· Röteln
· Kopflausbefall
· Erregerausscheidung: Vibriae cholerae 1 oder 139/ Corynebacterium diphtheriae (Toxin bildend) / Salmonella Typhi / Salmonella Paratyphi / Shigella sp. / Enterohämorrhagisches E. coli (EHEC)
Auch bei nicht meldepflichtigen Erkrankungen wie z.B. Ringelröteln ist es hilfreich, wenn Sie die Schule informieren, da diese bei ungeborenen Kindern zu schweren Komplikationen führen können, wenn zum Beispiel eine Lehrerin schwanger ist.